Ein paar Euro mehr Kindesunterhalt dank der Düsseldorfer Tabelle 2020

Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbetrag ab 1.1.2020

Es ist wieder soweit: Zum 1. Januar 2020 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle. Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle von 2019 steigen in allen Altersklassen und Einkommensgruppen die Beträge von minimal 3 Euro bis zu 34 Euro für das Kind. Und noch eine Neuerung gibt es: Der Selbstbehalt steigt!

Update: Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 mit Zahlbetrag findest du hier.

Was das genau für den Kindesunterhalt ab dem 1.1.2020 heißt, kannst du in der unten stehenden Tabelle ablesen. Der Wert aus der Düsseldorfer Tabelle 2020 ist in der entsprechenden Altersspalte ganz vorne in Schwarz geschrieben, dahinter folgen die Zahlbeträge je nach Kindergeld.

Mein Tipp: Download funktioniert ganz einfach per Klick auf die Tabelle!

Düsseldorfer Tabelle 2020 mit Zahlbetrag
Wie viel Unterhalt bekommt mein Kind ab Januar 2020? Anhand der Düsseldorfer Tabelle 2020 mit Zahlbetrag von Gut alleinerziehend lässt sich der Betrag ganz einfach ablesen.

Tipp: Hier geht es zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2023 inklusive der Zahlbeträge

Was ist der Zahlbetrag nach Düsseldorfer Tabelle?

Der Zahlbetrag gibt die Höhe des Kindesunterhalts an, den du vom zahlungspflichtigen Elternteil überwiesen bekommst. Vorausgesetzt du bist alleinerziehend und der Kindsvater oder die Kindsmutter zahlt den Kindesunterhalt.

Für den Zahlbetrag wird das halbe Kindergeld vom angegebenen Wert aus der Düsseldorfer Tabelle 2020 abgezogen. Bei „Kindern“ ab 18 Jahren kann auch das ganze Kindergeld abgezogen werden. Warum das so ist, kann ich nicht ganz nachvollziehen!

Kindergeld (seit 1. Juli 2019):

  • 204 Euro für das 1. und 2. Kind
  • 210 Euro für das 3. Kind
  • 235 Euro ab dem 4. Kind

Update 12.06.2020: Im Zuge der Corona-Krise zahlt die Regierung einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind zusammen mit dem Kindergeld aus. ABER: Dieser Corona Kinderbonus wird NICHT mit dem Unterhalt hälftig wie das Kindergeld verrechnet. Alle Infos findest du hier: „Was ist der Corona Kinderbonus?“

Der Unterhaltsvorschuss steigt wieder

Nachdem der Unterhaltsvorschuss zum 1. Juli 2019 um 10 Euro durch die Kindergelderhöhung gesunken ist, steigt er mit der Düsseldorfer Tabelle ab 2020 zum Glück wieder an.

Denn der Unterhaltsvorschuss basiert ebenfalls auf der Düsseldorfer Tabelle. Die Berechnung ist hier Kindesmindestunterhalt (1. Zeile in der Tabelle) minus GANZES Kindergeld. Leider!

Der Unterhaltsvorschuss ab 1.1.2020 sieht so aus:

  • 165 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren
  • 220 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren
  • 293 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren

„Kinder“ ab 18 Jahren werden in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt, aber nicht beim Unterhaltsvorschuss berücksichtigt. Hier ist ab dem 18. Geburtstag deines Kindes Schluss.

Aber nicht jedes Kind ist dann schon in der Lage sein eigenes Geld zu verdienen und befindet sich wohlmöglich noch in der Schule, Ausbildung oder im Studium. Das ist ein großer Nachteil gegenüber dem regulären Kindesunterhalt!

Mehr Informationen hierzu findest du im Blogbeitrag „Unterhaltsvorschuss und seine Besonderheiten“.

Mehr Selbstbehalt ab Januar 2020

Ab Januar ändert sich auch der Selbstbehalt. Statt bisher 880 Euro bzw. 1080 Euro, darf der Zahlungspflichtige nun 960 Euro bzw. 1160 Euro von seinen Einkünften für sich behalten.

Die niedrigere Zahl bezieht sich auf nicht erwerbstätige Zahlungspflichtige und die höhere Zahl auf Erwerbstätige.

Was ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt wird auch „notwendiger Eigenbedarf“ genannt und sichert für den Zahlenden die eigenen Lebenshaltungskosten ab.

Der Selbstbehalt ist ein geschützter Raum. Dieses Geld steht dem Zahlungspflichtigen zu und kann nicht angefochten werden. Daher kann es dazu kommen, dass dein Kind weniger Unterhalt bekommt als ihm laut Düsseldorfer Tabelle zusteht. (Siehe Mangelfall-Berechnung weiter unten)

Basiswissen Düsseldorfer Tabelle

  1. Nicht jedes Kind bekommt gleich viel Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und nimmt als Ausgangsbasis das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind bzw. die Kinder nicht überwiegend leben. Auch das Alter des Kindes spielt eine Rolle bei der Berechnung.
  2. Deine eigenen Einkünfte spielen bei der Berechnung keine Rolle, selbst wenn du mehr verdienen solltest als der unterhaltspflichtige Elternteil.
  3. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz sondern nur eine Zahlungsempfehlung, an die sich die Gerichte als Maßstab halten. Das liegt daran, dass die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf kommt und mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag abgestimmt ist.

Kindesunterhalt beim Wechselmodell?

Solltest du dich mit deinem Ex-Partner für die Kinderbetreuung auf das Wechselmodell geeinigt haben, dann ist es nicht so, dass sich eure Zahlungspflichten gegenseitig aufheben. Vielmehr seid ihr beide dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig.

Dazu werden eure beiden Einkommen als Grundlage genommen und der Unterhalt berechnet. Der der mehr verdient, zahlt dann meist die Differenz, da die Zahlungspflichten miteinander verrechnet werden können. Mehr dazu findest du hier.

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Einkommensverhältnisse und die Düsseldorfer Tabelle

Festes Beschäftigungsverhältnis: Klare finanzielle Verhältnisse!

Ist der Ex-Partner in einem oder mehreren festen Beschäftigungsverhältnissen, dann hat er einen monatlichen Lohnnachweis. Diesen kannst du dir vorlegen lassen, wenn du dir nicht ganz sicher bist, wie hoch sein Einkommen ist. Von dem dort aufgeführten Nettogehalt musst du nochmal 5% als Pauschalbetrag abziehen. Das ergibt dann in etwa das der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegte Nettoeinkommen. Im Einzelfall sind noch weitere Abzüge möglich. Mehr dazu erfährst du hier.

Mangelfall-Berechnung und Unterhaltsvorschuss

Ist der andere Elternteil knapp bei Kasse, dann kann es passieren, dass er zu wenig Geld hat, um den Kindesmindestunterhalt zahlen zu können. 1160 Euro wird dem zahlungspflichtigen Elternteil als Selbstbehalt zugestanden, um sein eigenes Leben zu finanzieren.

In diesem Fall kommt es zu einer Mangelfall-Berechung. Dadurch muss er nicht den vollen Mindestunterhalt bezahlen, sondern nur so viel, wie nach Abzug des Selbstbehalts übrig ist. Damit dich diese wirtschaftlich prekäre Lage nicht mit in die Tiefe reißt, kannst du Unterhaltsvorschuss beantragen. 

Arbeitslos: Gar kein eigenes Einkommen

Wie heißt es so schön: Einem Nackten kann man nicht in die Tasche greifen. Wer arbeitslos ist, der hat kein Einkommen, dass in der Düsseldorfer Tabelle abgebildet wird. Sollte derjenige dennoch Einnahmen haben, steht ihm ein Selbstbehalt von 960 Euro zu.

In diesem Fall solltest du Unterhaltsvorschuss beantragen. Dank einer Neuregelung von 2017 kannst du den Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bekommen.

Weitere finanzielle Beihilfen findest du im Blogbeitrag „Welches Geld steht Alleinerziehenden zu?“

Selbständige Ehepartner: Geregeltes monatliches Einkommen = Fehlanzeige!

Ist der ehemalige Partner beruflich selbständig oder bezieht sein Einkommen aus passiven Geldquellen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, Verpachtungen), dann ist es gar nicht so einfach, das exakte monatliche Einkommen herauszufinden. Oft können das die Verdiener selbst nicht so genau sagen, da es Schwankungen unterworfen ist und nicht von Monat zu Monat gleich hoch ist.

Ein wichtiger Hinweis: Selbständige können auch ganz einfach ihre Einkünfte klein rechnen, in dem sie urplötzlich ganz viel in die Firma investieren.

Hier hilft der Gang zum Anwalt, denn an dieser Stelle kann dir auch das Jugendamt nicht weiterhelfen. Oder ihr einigt euch auf einen monatlichen Zahlbetrag. Was es da für Möglichkeiten gibt, steht in meinem Blogbeitrag „Kindesunterhalt regeln – auch ohne Anwalt“

Keine Angst vor horrenden Anwaltskosten!

Wenn du selbst keine großen finanziellen Rücklagen hast und wenig Einkommen, dann kann dein Anwalt eine kostenlose Rechtshilfe mit dem Beratungshilfeschein beantragen. Genaueres erfährst du beim Anwalt. 

Wenn sich die Einnahmen beim Zahlungspflichtigen ändern

Wenn du das Gefühl hast, die Einnahmen haben sich bei deinem Ex-Partner geändert oder er hat einen Karriere-Sprung hingelegt, dann kannst du alle 2 Jahre Auskunft zum Einkommen verlangen. Ergibt sich eine Veränderung, dann muss sich auch der Kindesunterhalt ändern. Hast du einen Titel zum Kindesunterhalt, dann lass diesen abändern.

Eine Abänderung ist aber auch vor Ablauf der 2 Jahre möglich, wenn es offensichtlich ist, dass dein Ex wesentlich mehr verdient. Die 2-Jahres-Frist gilt nur für die Auskunft, nicht für die Abänderung! (Quelle: Finanzplaner Alleinerziehende)

Wer informiert den Zahlungspflichtigen?

Diese Frage bekomme ich immer wieder gerne gestellt, wenn sich das Kindergeld oder die Düsseldorfer Tabelle und somit der Zahlbetrag ändert. Da die Zahlung des Kindesunterhalts in der Pflicht des Elternteils liegt, bei dem das Kind nicht überwiegend wohnt, sollte sich dieser auch entsprechend informieren und die Überweisungen selbständig abändern.

Theoretisch! In der Praxis sieht das oft anders aus. Daher habe ich mir angewöhnt, Änderungen an meinen Ex-Mann zum Zahlbetrag einfach per E-Mail mit der Verlinkung auf die Informationsquelle weiterzuleiten.

Wenn ihr den Kindesunterhalt über das Jugendamt geregelt bzw. du eine Beistandschaft dort eingerichtet hast, dann informiert das Jugendamt den Zahlungspflichtigen vorab per Brief.

Kennst du schon unseren Podcast „Das AE-Team“ für Alleinerziehende?

Wer hinter dem AE-Team steckt und welche weiteren Folgen es von diesem Podcast gibt, das erfährst du hier: „Das AE-Team – der positive Podcast für Alleinerziehende“.

Mein Buchtipp

Für Fragen rund um den Unterhalt, wie du einen Unterhaltstitel bekommst und wie du deine Rechte und die Rechte deines Kindes einfordern kannst, das erfährst du im Finanzplaner für Alleinerziehende – Geld und Recht – Staatliche Hilfen, Steuerersparnisse, Kinderbetreuungsmöglichkeiten von Stiftung Warentest*.

Meine Rezension zu dem Buch findest du hier „Finanzplaner Alleinerziehende Rezension“

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