Mehr Kindesunterhalt für alleinerziehende Familien dank der Düsseldorfer Tabelle 2024?

Düsseldorfer Tabelle 2024 mit Zahlbetrag

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 gültig ab 1. Januar ist da! Wie jedes Jahr in der Weihnachtszeit kommen die neuen Zahlen vom Oberlandesgericht Düsseldorf und geben den Kindesunterhalt an, den der Zahlungspflichtige zu leisten hat. Das Erfreuliche: Alle Bedarfssätze erhöhen sich bei gleichbleibendem Kindergeld. ABER: Die Einkommensklassen wurden neu aufgeteilt und durch den angehobenen Selbstbehalt werden viele alleinerziehende Familien weniger Geld bekommen als 2023! Daher findest du in diesem Beitrag auch das Thema Mangelfall und Auswirkungen.

Wie viel Unterhalt bekommt mein Kind?

Damit du direkt ablesen kannst, wie hoch der Kindesunterhalt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (= Zahlbetrag) ab 1.1.2024 ist, kannst du einfach in die unten stehende Tabelle schauen. Die neuen Bedarfssätze aus der Düsseldorfer Tabelle 2024 sind in der entsprechenden Altersspalte in Schwarz abzulesen, dahinter folgt jeweils der Zahlbetrag in Grün (Quelle Oberlandesgericht Düsseldorf):

Mein Tipp: Download funktioniert ganz einfach per Klick auf die Tabelle!

Wie viel Kindesunterhalt gibt es ab Januar 2024? Anhand der Düsseldorfer Tabelle 2024 mit Zahlbetrag von Gut alleinerziehend lässt sich der Betrag für dein Kind direkt ablesen.

Kommen wir zum Erfreulichen: Gegenüber 2023 sind alle Bedarfssätze und somit auch die Zahlbeträge angehoben worden. Die geringste Steigerung gibt es bei den 0-5-Jährigen beim Mindestunterhalt mit 43 Euro und die höchste mit 122 Euro bei den über 18-Jährigen in der höchsten hier aufgeführten Netto-Einkommensstufe.

Achtung bei den Einkommensstufen!

Seit 2022 sind in der Düsseldorfer Tabelle Nettoeinkommen zwischen 5.501 Euro und 11.000 Euro mit aufgenommen worden. Bis 2021 galt ab 5.501 Euro eine gesonderte Einzelfallentscheidung (Quelle).

Für 2024 sind alle Einkommensstufen um 200 Euro angehoben worden. Dadurch kann es passieren, das der Zahlungspflichtige eine Stufe niedriger als bisher einzuordnen wäre. Wenn man denn eine Neuberechnung vornimmt! Automatisch geschieht hier erst einmal gar nichts. Und selbst wenn es zu einer Abstufung kommt, gibt es – soweit ich es überblicken konnte – immer noch etwas mehr Kindesunterhalt als 2023. Schreib mir gerne in die Kommentare, wenn dein Kind 2024 weniger Geld bekommt als 2023.

Anmerkung: Susan hat mich darauf hingewiesen, dass der Unterhaltspflichtige in eine höhere Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet wird, wenn er nur für eine Person Unterhalt zahlt. Denn die Düsseldorfer Tabelle „weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.“ Lieben Dank für diese Zusatz-Infos!

Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2024 auch im Podcast

Sina Wollgramm und Silke Wildner haben sich die neuen Zahlen einmal ganz genau angesehen. Dieses Update von „Das AE-Team“ findest du bei großen Podcast-Anbietern wie z.B. Spotify:

🎧 Du kannst dir die Folge direkt hier kostenlos anhören. Einfach auf den Play-Button rechts klicken.

Was ist der Zahlbetrag nach Düsseldorfer Tabelle?

Der Zahlbetrag gibt die Höhe des Kindesunterhalts an, den du vom zahlungspflichtigen Elternteil für euer Kind überwiesen bekommst. Vorausgesetzt du bist alleinerziehend und der Kindsvater oder die Kindsmutter zahlt den Kindesunterhalt.

Für den Zahlbetrag wird das halbe Kindergeld vom angegebenen Wert (= Bedarfssatz) aus der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Bei „Kindern“ ab 18 Jahren kann das ganze Kindergeld abgezogen werden, weil beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und das „Kind“ nicht mehr betreut werden muss. (Quelle Vamv)

Anmerkung: Bei Kindern ab 18 Jahren gilt auch der Stand der Ausbildung. Studiert das Kind, hat Bafög oder einen Werkvertrag-Nebenjob? Wohnt es noch bei einem Elternteil? Oder hat es eine berufliche Ausbildung angetreten (Lehrvertrag mit Unterteilung der Einkommenshöhe je Lehrjahr)? Je nachdem wird das Einkommen anteilig oder ganz in Abzug gebracht. Lieben Dank für diese Infos, Birgit!

Das Kindergeld 2024 bleibt gleich

Zum 1.1.2023 gab es eine Besonderheit beim Kindergeld. Nach Jahrzehnten der Berücksichtigung der Geburtenreihenfolge bekamen erstmals alle Kinder das gleiche Kindergeld in Höhe von 250 Euro. 2024 ändert sich am Kindergeld nichts.

Hast du das gewusst? Die Kindergelderhöhung der letzten Jahre hat für die 4. Kinder plus weitere Geschwister nicht mehr Geld bedeutet, denn diese Gruppe bekommt seit 2021 schon 250 Euro Kindergeld.

Mehr dazu erfährst du im Blogbeitrag: „Wie viel Kindergeld 2023?“

Der Unterhaltsvorschuss steigt

Ab dem 1. Januar 2024 steigt auch der Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss orientiert sich an der Mindestunterhaltsverordnung (§ 1612a Absatz 1 BGB). (Quelle Bundesgesetzblatt). Die Berechnung ist hier Kindesmindestunterhalt (1. Zeile in der Düsseldorfer Tabelle) minus GANZES Kindergeld. Leider!

Der Unterhaltsvorschuss ab 1.1.2024 beträgt:

  • 230 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren
  • 301 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren
  • 395 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren

Im Vergleich zu 2023 steigt der Unterhaltsvorschuss somit ebenfalls um mindestens 43 Euro! Da bleibt dieses Jahr etwas mehr in der Haushaltskasse, denn die Inflation ist rückläufig und beträgt aktuell unter 4% in Deutschland (Quelle: Statista).

Volljährige Kinder bekommen keinen Unterhaltsvorschuss

„Kinder“ ab 18 Jahren werden in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt, aber nicht beim Unterhaltsvorschuss berücksichtigt. Hier ist ab dem 18. Geburtstag deines Kindes Schluss.

Aber nicht jedes Kind ist dann schon in der Lage sein eigenes Geld zu verdienen und befindet sich wohlmöglich noch in der Schule, Ausbildung oder im Studium. Das ist ein großer Nachteil gegenüber dem regulären Kindesunterhalt!

Mehr Informationen findest du hier:
„Unterhaltsvorschuss und seine Besonderheiten“

Achtung: Der Selbstbehalt steigt!

Auch dieses Jahr gibt es wieder einen Anstieg beim Selbstbehalt. Zwar nicht ganz so stark wie noch 2023, aber dadurch werden trotz aller Erhöhungen viele Ein-Eltern-Familien 2024 weniger Kindesunterhalt bekommen!

Notwendiger Eigenbedarf

Der nicht erwerbstätige Zahlungspflichtige darf ab Januar 2024 als notwendigen Eigenbedarf (§ 1603 Abs. 2 BGB) 1200 Euro für sich behalten und der Erwerbstätige ganze 1450 Euro. In dieser Summe sind bis 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

2022 waren es zum Vergleich noch 960 Euro bzw. 1160 Euro Eigenbedarf! Ein ganz schön großer Sprung in 2 Jahren! So einen rasanten Anstieg habe ich beim Kindesunterhalt noch nie gesehen.

Angemessener Eigenbedarf

Doch damit ist noch nicht Schluss beim Selbstbehalt, denn die Düsseldorfer Tabelle weist auch einen angemessenen Eigenbedarf (§ 1603 Abs. 1 BGB) von mindestens 1750 Euro aus, der eine Warmmiete bis 650 Euro enthält.

Was ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt sichert für den Unterhaltspflichtigen die eigenen Lebenshaltungskosten ab und ist somit ein geschützter Raum. Dieses Geld darf nicht für Unterhaltszahlungen verwendet werden. Daher kann dein Kind weniger Unterhalt bekommen, als ihm laut Düsseldorfer Tabelle zusteht.

Das nennt man dann einen Mangelfall

Durch die Erhöhung des Selbstbehalts kann es passieren, dass der zahlungspflichtige Elternteil den Kindesmindestunterhalt nicht in voller Höhe zahlen muss. In diesem Fall kommt es zu einer Mangelfall-Berechung. Dadurch muss nur gezahlt werden, was nach Abzug des Selbstbehalts übrig ist.

Wie berechnet sich ein Mangelfall und wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen?

In der Düsseldorfer Tabelle 2024 ist ein Beispiel für eine Mangelfall-Berechnung enthalten, die ich hier gerne einmal aufzeige (Quelle). Im Rechenbeispiel hat der Unterhaltspflichtige 3 Kinder im Alter von 18, 7 und 5 Jahren:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen: 1.750 Euro
Notwendiger Eigenbedarf : 1.450 Euro
Verteilungsmasse: 1.750 Euro – 1.450 Euro = 300 Euro

Zahlbeträge für die Kinder:
18-jähriges Kind 1: (689 Euro Bedarfssatz – 250 Euro Kindergeld) 439 Euro
7-jähriges Kind 2: (551 Euro – 125 Euro halbes Kindergeld) 426 EUR
5-jähriges Kind 3: (480 Euro – 125 Euro halbes Kindergeld) 355 EUR
Summe = 1220 Euro Kindesunterhalt

Kind 1 bekommt: 439 x 300 : 1.220 = 107,95 Euro Kindesunterhalt
Kind 2 bekommt : 426 x 300 : 1.220 = 104,75 Euro Kindesunterhalt
Kind 3 bekommt: 355 x 300 : 1.220 = 87,30 Euro Kindesunterhalt

Aufstocken mit dem Unterhaltsvorschuss

Alle drei Kinder bekommen in diesem Beispiel weniger Unterhalt und liegen unter dem Unterhaltsvorschuss. Damit euch diese wirtschaftlich prekäre Lage nicht komplett in die Tiefe reißt, kannst du in diesem Fall Unterhaltsvorschuss beantragen und bis zum Unterhaltsvorschuss aufstocken!

Mein Tipp:
Ob es bei euch ab 2024 zu einem Mangelfall kommt, kannst du mit dem Unterhaltsrechner von unterhalt.net ganz schnell und einfach selbst testen.

Basiswissen Düsseldorfer Tabelle

  1. Nicht jedes Kind bekommt gleich viel Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und nimmt als Ausgangsbasis das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind bzw. die Kinder nicht wohnt. Auch das Alter des Kindes spielt eine Rolle bei der Berechnung.
  2. Deine eigenen Einkünfte spielen in der Regel bei der Berechnung keine Rolle, selbst wenn du mehr verdienst als der unterhaltspflichtige Elternteil. Denn du leistet durch Wohnung, Betreuung und Pflege sogenannten Naturalunterhalt.
  3. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz sondern nur eine Zahlungsempfehlung, an die sich die Gerichte als Maßstab halten. Das liegt daran, dass die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf kommt und mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag abgestimmt ist.

Hinweis: Für besondere Feinheiten lohnt sich ein Blick in die Ursprungsdatei der Düsseldorfer Tabelle 2024 (PDF) und dort ins „Kleingedruckte“.

Kindesunterhalt beim Wechselmodell?

Solltest du dich mit deinem Ex-Partner für die Kinderbetreuung auf das Wechselmodell geeinigt haben, dann ist es nicht so, dass sich eure Zahlungspflichten gegenseitig aufheben. Vielmehr seid ihr beide dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig.

Dazu werden eure beiden Einkommen als Grundlage genommen und der Unterhalt berechnet. Derjenige der mehr verdient, zahlt dann meist die Differenz, da die Zahlungspflichten miteinander verrechnet werden können. Mehr dazu findest du hier.

Einkommensverhältnisse und die Düsseldorfer Tabelle

Festes Beschäftigungsverhältnis: Klare finanzielle Verhältnisse!

Ist der Ex-Partner in einem oder mehreren festen Beschäftigungsverhältnissen, dann hat er einen monatlichen Lohnnachweis. Diesen kannst du dir vorlegen lassen, wenn du dir nicht ganz sicher bist, wie hoch sein Einkommen ist.

Von dem dort aufgeführten Nettogehalt musst du nochmal 5% als Pauschalbetrag abziehen. Das ergibt dann in etwa das der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegte Nettoeinkommen. Im Einzelfall sind noch weitere Abzüge möglich.

Arbeitslose Zahlungspflichtige

Wer arbeitslos ist hat kein Einkommen, das in der Düsseldorfer Tabelle abgebildet wird. Sollte es dennoch Einnahmen geben, sind 1200 Euro durch den Selbstbehalt geschützt. In diesem Fall solltest du Unterhaltsvorschuss beantragen. Dank einer Neuregelung von 2017 kannst du den Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bekommen.

Weitere finanzielle Beihilfen findest du im Blogbeitrag „Welches Geld steht Alleinerziehenden zu?“

Selbständige Ehepartner: Geregeltes monatliches Einkommen = Fehlanzeige!

Ist der andere Elternteil beruflich selbständig oder bezieht sein Einkommen aus passiven Geldquellen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, Verpachtungen), dann ist es gar nicht so einfach, das exakte monatliche Einkommen herauszufinden. Oft können das die Verdiener selbst nicht so genau sagen, da es Schwankungen unterworfen ist und nicht von Monat zu Monat gleich hoch ist.

Ein wichtiger Hinweis: Selbständige können auch ganz einfach ihre Einkünfte klein rechnen, in dem sie urplötzlich ganz viel in die Firma investieren.

Hier hilft der Gang zum Anwalt, denn an dieser Stelle kann dir auch das Jugendamt nicht weiterhelfen. Oder ihr einigt euch auf einen monatlichen Zahlbetrag. Was es da für Möglichkeiten gibt, steht in meinem Blogbeitrag „Kindesunterhalt regeln – auch ohne Anwalt“

Keine Angst vor horrenden Anwaltskosten!

Wenn du selbst keine großen finanziellen Rücklagen hast und wenig Einkommen, dann kann dein Anwalt eine kostenlose Rechtshilfe mit dem Beratungshilfeschein beantragen. Genaueres erfährst du beim Anwalt, wenn du danach fragst. 

Wenn sich die Einnahmen beim Zahlungspflichtigen ändern

Alle 2 Jahre kannst du Auskunft zum Einkommen des Zahlungspflichtigen verlangen. Ergibt sich eine Veränderung, dann muss sich auch der Kindesunterhalt ändern. Hast du einen Titel zum Kindesunterhalt, dann lass diesen abändern.

Eine Abänderung ist aber auch vor Ablauf der 2 Jahre möglich, wenn es offensichtlich ist, das sich das Einkommen geändert hat. Die 2-Jahres-Frist gilt nur für die Auskunft, nicht für die Abänderung! (Quelle: Finanzplaner Alleinerziehende*)

Wer informiert den Zahlungspflichtigen?

Diese Frage bekomme ich immer wieder gestellt, wenn sich die Zahlbeträge laut Düsseldorfer Tabelle ändern. Da die Zahlung des Kindesunterhalts in der Pflicht des Elternteils liegt, bei dem das Kind nicht wohnt, sollte sich dieser auch entsprechend informieren und die Überweisungen selbständig abändern.

Theoretisch! In der Praxis sieht das oft anders aus. Daher habe ich mir angewöhnt, Änderungen an meinen Ex-Mann zum Zahlbetrag einfach per E-Mail mit der Verlinkung auf die Informationsquelle weiterzuleiten.

Wenn ihr den Kindesunterhalt über das Jugendamt geregelt bzw. du eine Beistandschaft dort eingerichtet hast, dann informiert das Jugendamt den Zahlungspflichtigen.

Komm in die Facebook Gruppe

Wenn du Fragen zur Düsseldorfer Tabelle, Unterhalt, Geld oder anderen Themen hast und dich mit anderen Alleinerziehenden austauschen möchtest, dann komm in diese geschlossenen Facebook Gruppen:
Gut alleinerziehend Gruppe – Nur für Frauen
Gut alleinerziehend Mixed Gruppe – für Papas und Mamas

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