Wie viel Geld bekommt mein Kind an Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2018?

Düsseldorfer Tabelle 2018 mit Zahlbetrag

Update: Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 mit Zahlbetrag findest du hier.

So berechnet sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2018

Weil ich selbst jedes Mal wieder die Düsseldorfer Tabelle suche, habe ich es mir jetzt zur Aufgabe gemacht, sie hier auf meinem Blog einzubauen und stets aktuell zu halten. Denn die Düsseldorfer Tabelle braucht man immer mal wieder. Sei es weil der Ex-Partner mehr (oder weniger) Geld verdient, die Kinder in eine andere Altersstufe fallen oder weil sie schlichtweg wieder einmal angepasst wurde. Zuletzt ist das mit der Düsseldorfer Tabelle am 1.1.2018 geschehen. Auch das Kindergeld erhöht sich immer mal wieder und das ergibt dann eine Änderung im Zahlbetrag.

Tipp: Hier geht es zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2023 inklusive der Zahlbeträge

Ab dem 1.7.2019 wird das Kindergeld erhöht und die Zahlbeträge ändern sich: „Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbetrag ab Juli 2019

Düsseldorfer Tabelle 2018 mit Zahlbetrag
Wie viel Unterhalt bekommt mein Kind? Anhand dieser Düsseldorfer Tabelle 2018 mit integriertem Zahlbetrag lässt sich der Betrag ganz einfach ablesen.

Good to know: Düsseldorfer Tabelle

Falls du jetzt das erste Mal mit der Düsseldorfer Tabelle konfrontiert wirst, hier ein paar Basisinformationen:

  1. Nicht jedes Kind bekommt gleich viel Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und nimmt als Ausgangsbasis das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind bzw. die Kinder nicht überwiegend leben. Auch das Alter des Kindes spielt eine Rolle bei der Berechnung.
  2. Vom (Unterhalts-)Betrag, der in der Düsseldorfer Tabelle genannt wird, wird das halbe Kindergeld abgezogen und so ermittelt sich der Zahlbetrag. Also das, was du tatsächlich dann zum Monatsersten aufs Konto bekommen solltest.
  3. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz sondern nur eine Zahlungsempfehlung, an die sich die Gerichte aber als Maßstab halten. Das liegt daran, weil die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf kommt und mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag abgestimmt ist.




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Und wie ist das jetzt mit dem Kindesunterhalt beim Wechselmodell?

Solltest du dich mit deinem Ex-Partner für die Kinderbetreuung auf das Wechselmodell geeinigt haben, dann ist es nicht so, dass sich eure Zahlungspflichten gegenseitig aufheben. Vielmehr seid ihr beide dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig. Dazu werden eure beiden Einkommen zur Grundlage genommen und der Unterhalt berechnet. Der der mehr verdient, zahlt dann meist die Differenz, da die Zahlungspflichten miteinander verrechnet werden können. Mehr dazu findest du hier.

Grundlagen-Wissen zum Einkommen des anderen Elternteils

Festes Beschäftigungsverhältnis:
Klare finanzielle Verhältnisse!

Ist der Ex-Partner in einem festen Beschäftigungsverhältnis, dann hat er sowas wie einen monatlichen Lohnnachweis. Diesen kannst du dir vorlegen lassen, wenn du dir nicht ganz sicher bist, wie hoch das Einkommen von ihm aktuell ist. Von dem dort aufgeführten Nettogehalt musst du nochmal 5% als Pauschalbetrag abziehen. Das ergibt dann in etwa das der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegte Nettoeinkommen. Im Einzelfall sind noch weitere Abzüge möglich. Mehr dazu erfährst du hier.

Unstetes Beschäftigungsverhältnis:
Mangelfallberechnung und der Unterhaltsvorschuss

Ist der andere Elternteil eher von beruflich wechselfreudiger Natur und nicht langfristig in einem Job angestellt oder hält sich mit vielen kleinen Jobs über Wasser, dann kann es passieren, dass er zu wenig Geld zur Verfügung hat, um überhaupt den Kindermindestunterhalt zahlen zu können. 1.080 € wird dem Ex-Partner als Selbstbehalt zugestanden, um sein eigenes Leben zu finanzieren. In diesem Fall kommt es zu einer Mangelfall-Berechung. Und er muss nicht den vollen Mindestunterhalt bezahlen, sondern nur so viel wie nach Abzug des Selbstbehalts noch übrig ist.

Damit diese wirtschaftlich prekäre Lage dich nicht mit in die Tiefe reißt, kannst du Unterhaltsvorschuss beantragen. Mehr zum Unterhaltsvorschuss sowie einen kurzen Film dazu findest du in meinen Blogbeitrag „Welches Geld steht Alleinerziehenden zu?“

Arbeitslos:
Gar kein eigenes Einkommen

Wie heißt es so schön, einem nackten Mann kann man nicht in die Taschen greifen. Wer arbeitslos ist, der hat kein Einkommen, dass in der Düsseldorfer Tabelle 2018 abgebildet wird. In diesem Fall musst du auch Unterhaltsvorschuss beantragen. Dank einer Neuregelung 2017 kannst du den Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bekommen. Mehr dazu in meinem Blogbeitrag „Welches Geld steht Alleinerziehenden zu?“

Selbständige Ehepartner:
Geregeltes monatliches Einkommen = Fehlanzeige!

Ist der ehemalige Partner hingegen beruflich selbständig oder bezieht sein Einkommen aus passiven Geldquellen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, Verpachtungen), dann ist es gar nicht so einfach das exakte monatliche Einkommen herauszufinden. Oft können das die Verdiener selbst nicht so genau sagen, da es Schwankungen unterworfen ist und nicht von Monat zu Monat und Jahr zu Jahr gleich hoch ist.

Ein Hinweis an dieser Stelle: Selbständige können auch ganz einfach ihre Einkünfte klein rechnen, in dem sie urplötzlich ganz viel in die Firma investieren.

Hier hilft der Gang zum Anwalt, denn an dieser Stelle kann dir auch das Jugendamt nicht weiterhelfen. Oder ihr einigt euch auf einen monatlichen Zahlbetrag. Was es da für Möglichkeiten gibt, steht in meinem Blogbeitrag „Kindesunterhalt regeln – auch ohne Anwalt

Keine Angst vor horrenden Anwaltskosten!

Wenn du selbst keine großen finanziellen Rücklagen hast und wenig Einkommen, dann kann dein Anwalt eine kostenlose Rechtshilfe mit dem Beratungshilfeschein beantragen. Genaueres erfährst du beim Anwalt. 

Mein Buchtipp

Für einen gesammelten Überblick über die finanziellen Themen rund um die Geburt und die zu beantragenden Gelder empfehle ich das 2018 neu aufgelegte Buch von Horst Marburger
Mehr Geld für Mütter und Väter: Elternzeit – Elterngeld – Kindergeld – Mutterschutz; Soziale Leistungen für Eltern*

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