Wie viel Geld bekommt mein Kind 2019 an Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle?

Düsseldorfer Tabelle 2019 mit Zahlbetrag

Update: Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 mit Zahlbetrag findest du hier.

Düsseldorfer Tabelle 2019

Es ist mal wieder soweit. Die Düsseldorfer Tabelle 2019 ist erschienen und tritt ab dem 1.1.2019 in Kraft. Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle 2018 wurden die Beträge in fast allen Altersklassen um einige Euro angehoben. Nur in der Altersklasse der über 18-Jährigen hat sich nichts verändert.

Tipp: Hier geht es zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2023 inklusive der Zahlbeträge

Was das genau für den Kindesunterhalt deines Kindes heißt, kannst du in der unten stehenden Tabelle ablesen. Der Wert aus der Düsseldorfer Tabelle 2019 ist in der entsprechenden Altersspalte ganz vorne in Schwarz geschrieben, dahinter folgen die Zahlbeträge.

Was ist ein Zahlbetrag?

Der Zahlbetrag gibt die Höhe des Kindesunterhalts an, den du von dem nichtbetreuenden Elternteil überwiesen bekommst. Vorausgesetzt du bist alleinerziehend und der Ex-Partner zahlt.

Für den Zahlbetrag wird das halbe Kindergeld vom angegebenen Wert aus der Düsseldorfer Tabelle 2019 abgezogen. Aktuell bekommst du für das 1. und 2. Kind 194 Euro, deshalb werden 97 Euro abgezogen. Für das 3. Kind gibt es 200 Euro, somit liegt der Zahlbetrag 100 Euro niedriger. Ab dem 4. Kind bekommst du 225 Euro, 112,50 Euro werden hier abgezogen.

Düsseldorfer Tabelle 2019 mit Zahlbetrag
Wie viel Unterhalt bekommt mein Kind? Anhand dieser Düsseldorfer Tabelle 2019 mit integriertem Zahlbetrag lässt sich der Betrag für jedes Kind ganz einfach ablesen.

Anmerkung zur Tabelle: Ab 18 Jahren kann auch das ganze Kindergeld abgezogen werden, wodurch sich der Zahlbetrag weiter verringert.

Schon mal vormerken: Erhöhung des Kindergeldes am 1.7.2019 

Am 1.7.2019 werden sich die Zahlbeträge, die sich aus der Düsseldorfer Tabelle 2019 ergeben, noch einmal verändern. Denn es wird das Kindergeld in Deutschland angehoben. Was das für den Kindesunterhalt bedeutet, das erfährst du im Blogbeitrag: „Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbetrag ab Juli 2019“

Kindergeld ab dem 01.07.2019:

  • 204 Euro für das 1. und 2. Kind
  • 210 Euro für das 3. Kind
  • 235 Euro ab dem 4. Kind

Auch der Unterhaltsvorschuss steigt zum 1.1.2019

Der Unterhaltsvorschuss basiert auch auf der Düsseldorfer Tabelle 2019. Die Berechnung ist hier Kindermindestunterhalt MINUS ganzes Kindergeld (leider!)

Unterhaltsvorschuss ab dem 1.1.2019:

Dieses Beispiel zeigt den Unterhaltsvorschuss für das 1. und 2. Kind mit einem Kindergeld von aktuell 194 Euro.

  • 0-5 Jahre = 160 Euro
  • 6-11 Jahre = 212 Euro
  • 12-17 Jahre = 281 Euro

Durch die Kindergelderhöhung wird es auch hier zum 1.7.2019 noch eine Veränderung geben. Da das Kindergeld dann um 10 Euro steigt, wird der Unterhaltsvorschuss dann um 10 Euro sinken!

Mehr Informationen hierzu findest du im Blogbeitrag „Unterhaltsvorschuss und seine Besonderheiten“.

Basiswissen Düsseldorfer Tabelle

Falls du jetzt das erste Mal mit der Düsseldorfer Tabelle konfrontiert wirst, hier ein paar Basisinformationen:

  1. Nicht jedes Kind bekommt gleich viel Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und nimmt als Ausgangsbasis das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind bzw. die Kinder nicht überwiegend leben. Auch das Alter des Kindes spielt eine Rolle bei der Berechnung.
  2. Deine eigenen Einkünfte spielen bei der Berechnung keine Rolle, selbst wenn du wesentlich mehr verdienen solltest als der unterhaltspflichtige Elternteil.
  3. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz sondern nur eine Zahlungsempfehlung, an die sich die Gerichte aber als Maßstab halten. Das liegt daran, weil die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf kommt und mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag abgestimmt ist.




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Und wie ist das jetzt mit dem Kindesunterhalt beim Wechselmodell?

Solltest du dich mit deinem Ex-Partner für die Kinderbetreuung auf das Wechselmodell geeinigt haben, dann ist es nicht so, dass sich eure Zahlungspflichten gegenseitig aufheben. Vielmehr seid ihr beide dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig. Dazu werden eure beiden Einkommen zur Grundlage genommen und der Unterhalt berechnet. Der der mehr verdient, zahlt dann meist die Differenz, da die Zahlungspflichten miteinander verrechnet werden können. Mehr dazu findest du hier.

Grundlagen-Wissen zum Einkommen des anderen Elternteils

Festes Beschäftigungsverhältnis:
Klare finanzielle Verhältnisse!

Ist der Ex-Partner in einem festen Beschäftigungsverhältnis, dann hat er sowas wie einen monatlichen Lohnnachweis. Diesen kannst du dir vorlegen lassen, wenn du dir nicht ganz sicher bist, wie hoch das Einkommen von ihm aktuell ist. Von dem dort aufgeführten Nettogehalt musst du nochmal 5% als Pauschalbetrag abziehen. Das ergibt dann in etwa das der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegte Nettoeinkommen. Im Einzelfall sind noch weitere Abzüge möglich. Mehr dazu erfährst du hier.

Unstetes Beschäftigungsverhältnis:
Mangelfallberechnung und der Unterhaltsvorschuss

Ist der andere Elternteil eher von beruflich wechselfreudiger Natur und nicht langfristig in einem Job angestellt oder hält sich mit vielen kleinen Jobs über Wasser, dann kann es passieren, dass er zu wenig Geld zur Verfügung hat, um überhaupt den Kindermindestunterhalt zahlen zu können. 1.080 € wird dem Ex-Partner als Selbstbehalt zugestanden, um sein eigenes Leben zu finanzieren. In diesem Fall kommt es zu einer Mangelfall-Berechung. Und er muss nicht den vollen Mindestunterhalt bezahlen, sondern nur so viel wie nach Abzug des Selbstbehalts noch übrig ist.

Damit diese wirtschaftlich prekäre Lage dich nicht mit in die Tiefe reißt, kannst du Unterhaltsvorschuss beantragen. Mehr zum Unterhaltsvorschuss sowie einen kurzen Film dazu findest du in meinen Blogbeitrag „Welches Geld steht Alleinerziehenden zu?“

Arbeitslos:
Gar kein eigenes Einkommen

Wie heißt es so schön, einem nackten Mann kann man nicht in die Taschen greifen. Wer arbeitslos ist, der hat kein Einkommen, dass in der Düsseldorfer Tabelle abgebildet wird. In diesem Fall musst du auch Unterhaltsvorschuss beantragen. Dank einer Neuregelung 2017 kannst du den Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bekommen. Mehr dazu in meinem Blogbeitrag „Welches Geld steht Alleinerziehenden zu?“

Selbständige Ehepartner:
Geregeltes monatliches Einkommen = Fehlanzeige!

Ist der ehemalige Partner hingegen beruflich selbständig oder bezieht sein Einkommen aus passiven Geldquellen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, Verpachtungen), dann ist es gar nicht so einfach das exakte monatliche Einkommen herauszufinden. Oft können das die Verdiener selbst nicht so genau sagen, da es Schwankungen unterworfen ist und nicht von Monat zu Monat und Jahr zu Jahr gleich hoch ist.

Ein Hinweis an dieser Stelle: Selbständige können auch ganz einfach ihre Einkünfte klein rechnen, in dem sie urplötzlich ganz viel in die Firma investieren.

Hier hilft der Gang zum Anwalt, denn an dieser Stelle kann dir auch das Jugendamt nicht weiterhelfen. Oder ihr einigt euch auf einen monatlichen Zahlbetrag. Was es da für Möglichkeiten gibt, steht in meinem Blogbeitrag „Kindesunterhalt regeln – auch ohne Anwalt

Mein Buchtipp

Für einen gesammelten Überblick über die finanziellen Themen rund um die Geburt und die zu beantragenden Gelder empfehle ich das 2018 neu aufgelegte Buch von Horst Marburger
Mehr Geld für Mütter und Väter: Elternzeit – Elterngeld – Kindergeld – Mutterschutz; Soziale Leistungen für Eltern*

Let’s talk bei Facebook

Für Fragen zur Düsseldorfer Tabelle 2019 und direkten Austausch mit mir und vielen anderen Alleinerziehenden komm in eine oder beide geschlossene Facebook Gruppen:
Gut alleinerziehend Gruppe – Nur für Frauen
Gut alleinerziehend Mixed Gruppe – für Papas und Mamas

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