Das Wohngeld steigt 2020 und verspricht mehr Geld in der Haushaltskasse

Wohngeld und was sich 2020 ändert

Seit dem 1.1.2020 gibt es spannende Änderungen beim Wohngeld. Endlich wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Mieten und Immobilienpreise vor allem in den Ballungsräumen in den letzten Jahren stark angestiegen sind, die letzte Erhöhung des Wohngelds aber schon 4 Jahre zurückliegt.

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Was ist Wohngeld?

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den monatlichen Fixkosten für die Miete. Es wird sowohl an Familien als auch an Singles ausgezahlt.

Wenn du ein Eigenheim hast, kannst du ebenfalls einen staatlichen Zuschuss beantragen. Dieser heißt dann Lastenzuschuss.

Voraussetzungen

Damit du Wohngeld bekommen kannst, ist die Grundvoraussetzung, dass du eigenes Geld verdienst oder Arbeitslosengeld I erhältst. Es muss also ein Mindesteinkommen vorhanden sein. So ähnlich ist es ja auch beim Kinderzuschlag.

Liegt dein Einkommen unter der Mindestgrenze, dann wird dein Antrag höchstwahrscheinlich abgelehnt und man verweist dich auf Hartz4.

Bei Hartz4 kann man kein Wohngeld zusätzlich beantragen, da in dieser Leistung das Geld für die Unterkunft schon mit eingerechnet ist. Auch mit Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe fällt dieser Zuschuss flach.

Bevor du aber direkt einen Hartz4-Antrag stellst, probier es erst mit dem Wohngeld. Durch die neuen Erhöhungen kann es sein, dass du zusammen mit deinem Einkommen über der Bedürftigkeitsgrenze liegst.

Besonderheit: Kinderwohngeld

Wenn du selbst Hartz4 beziehst, kannst du zwar für dich kein Wohngeld beantragen, aber es besteht die Chance, dass dein Kind Kinderwohngeld bekommen kann. Das ist dann der Fall, wenn dein Kind eigene Einnahmen hat – auch Unterhalt oder Kindergeld zählen dazu.

Kleines Einkommen, aber viel Vermögen – kein Problem

Beim Wohngeld ist nur das monatliche Einkommen entscheidend. Dein Vermögen musst du nicht erst aufbrauchen, um einen Antrag zu stellen.

Alleinstehende dürfen 60.000 Euro besitzen und jedes weitere Haushaltsmitglied 30.000 Euro. Das ist schon eine ordentliche Summe und liegt vermutlich daran, dass auch Haus- oder Wohnungseigentümer Lastenzuschuss beantragen können und nicht dazu gezwungen werden, die Immobilie zu verkaufen.

Ab Januar 2020 gibt es mehr Wohngeld für bedürftige Haushalte

Wie wird das Wohngeld berechnet?

Die wichtigsten Faktoren hierfür sind:

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung bei Eigentümern

Die Berechnungsgrundlage für das Wohngeld liegt meist unter dem Bruttoeinkommen. Kindergeld und der Kinderzuschlag werden beispielsweise nicht als Einkommen gewertet.

Wohngeld Rechner online

Ob du Wohngeld bekommen kannst, dass kannst du in dem Wohngeld Rechner online mit den neuen Werten für 2020 einmal ausprobieren. Aber Achtung: Online-Rechner sind nicht 100% zuverlässig, da die Berechnung des Wohngelds sehr komplex ist! Im Zweifel besser einen Antrag stellen.

Was ändert sich beim Wohngeld ab Januar 2020?

Erhöhung des Wohngelds

Durchschnittlich erhöht sich das Wohngeld um 30 Prozent. So steht es zumindest in der neuen & kostenlosen Broschüre des Bundesministeriums zum Thema Wohngeld.

Automatische Anpassung für laufende Bescheide

Wenn du 2019 schon Wohngeld bewilligt bekommen hast, dann musst du jetzt erstmal keinen neuen Antrag stellen. Die Wohngeldbehörde prüft automatisch, ob dir jetzt mehr Wohngeld zusteht und gibt dir Bescheid. Daher ist ein neuer Antrag erst für die Zeit nach dem Bewilligungszeitraum nötig.

Änderungen bei den Mietenstufen

In Deutschland gibt es starke regionale Unterschiede bei den Mieten. Daher wurden alle Mietenstufen neu festgelegt und die neue Mietenstufe VII eingeführt.

Ich habe mir die Liste der Mietenstufen für 2020 mal angesehen. Vor allem in Bayern rund um München ist die neue Mietenstufe VII zu finden, aber auch in Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Hessen.

Je nach Mietenstufe und Anzahl der Haushaltsmitglieder sind die Miethöchstbeträge unterschiedlich hoch gestaffelt. In teueren Städten werden Mieten stärker bezuschusst als in den günstigen Gemeinden.

Ab sofort alle zwei Jahre mehr Wohngeld

Damit die nächste Erhöhung nicht wieder 4 Jahre auf sich warten lässt, werden nun alle zwei Jahre die Beträge an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Ab dem 1. Januar 2022 gibt es also die nächste Erhöhung.

Eine schöne filmische Zusammenfassung zum Wohngeld und den Änderungen ab 2020 habe ich vom VdK bei YouTube gefunden:
https://www.youtube.com/watch?v=LYJldGZ2iek

Wo stelle ich einen Antrag auf Wohngeld bzw. Lastenzuschuss?

Die Wohngeldbehörde ist für die Berechnung zuständig. Die Antragsformulare bekommst du in der örtlichen Wohngeldbehörde deiner Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort kannst du dich auch beraten lassen.

Der Antrag ist leider zeitaufwendig, weil hier eine detaillierte Aufstellung der Einkomens- und Vermögensverhältnisse vorzunehmen ist und eine Auflistung der relevanten Ausgaben. Aber der Aufwand lohnt sich je mehr Kinder du hast und je geringer dein Einkommen ist.

Wohngeld bekommst du in der Regel für zwölf Monate. Die Berechnungsgrundlage sind die vorangegangenen 12 Monate.

Auf der Seite wohngeld.org bekommst du noch weitere tolle Tipps zur Antragstellung. Hier findest du auch die Online-Anträge nach Bundesländern sortiert.

Denke dran: Leistungen für Bildung und Teilhabe

Nicht vergessen: Sobald du Wohngeld bewilligt bekommen hast, besteht für dein Kind Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Allerdings musst du dafür dann nochmal einen Antrag stellen. Ja, ja – immer diese Bürokratie!

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind:

  • Die Teilnahme an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in Kita, Tagespflege oder Schule (auch in Kooperation mit dem Hort) ist kostenlos.
  • Mit dem Schulbedarfspaket von 150 Euro pro Schuljahr wird Geld für Schulbücher, Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Füller, Hefte, Taschenrechner oder Lernsoftware bereitgestellt.
  • Die Kosten für Schul- oder Kita-Ausflüge und mehrtägige Klassen- und Kita-Fahrten werden Eltern voll erstattet. Neu ist, dass Schulen und Kitas dafür Sammelanträge stellen können.
  • Die angemessene Lernförderung bei nicht ausreichenden Leistungen in der Schule wird deinem Kind auch erstattet, auch wenn es nicht versetzungsgefährdet ist.
  • Die ÖPNV-Fahrkarte für die Fahrt zur Schule ist kostenlos und dein Kind kann damit auch in seiner Freizeit unterwegs sein.
  • Für Teilhabeleistungen (z.B. Vereine oder Musikschule) stehen jetzt 15 Euro monatlich zur Verfügung.

Die meisten dieser Zuschüsse enden mit dem 25. Geburtstag deines Kindes. Für Teilhabeleistungen bekommt dein Kind bis zum 18. Geburtstag finanzielle Unterstützung.

Quellen für diesen Beitrag: Finanzplaner für Alleinerziehende der Stiftung Warentest und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Auch hier gibt es ab 1.1.2020 mehr Geld

Ab Januar 2020 gibt es noch weitere Anpassungen und Erhöhungen, die (etwas) mehr Geld versprechen:

Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss

Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbetrag ab 1.1.2020

Tipp: Hier geht es zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2023 inklusive der Zahlbeträge

Kinderzuschlag

Kinderzuschlag und was sich zum 1.1.2020 ändert

Hartz4

Das Existenzminimum wird angehoben und der Hartz4 Regelsatz steigt.

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9 Kommentare zu “Wohngeld und was sich 2020 ändert

  1. Majaa sagt:

    Wohngeld berechnen= zählt der Unterhalt als Einkommen dazu?
    Danke
    Gruß Majaa

    • Silke Wildner sagt:

      Liebe Majaa.
      Ich habe für dich fix im Finanzplaner für Alleinerziehende von Stiftung Warentest / Finanztest nachgesehen. Dort steht, dass man zur Beantragung ein Mindesteinkommen (inklusive Kindergeld und Unterhalt/Unterhaltsvorschuss) braucht. Daher zählt der Unterhalt scheinbar dazu. Liebe Grüße, Silke

  2. Caroline sagt:

    Hallo, wie ist es denn eigentlich mit dem Mindesteinkommen? Ich wohne mit 2 Kindern, 5 und 7, in einer kleiner Wohnung von 700 Euro warm. Mein Einkommen ist nur 760 Euro und ein Kindergeld bekomme ich, aber keinen Unterhalt, weil die Kinder auch manchmal beim Vater sind. Ich bin Studentin.. wie hoch ist dann unser Mindesteinkommen? Ich kann es nicht glauben, dass es über 1.500 Euro sind?
    Beste Grüße!

    • Silke Wildner sagt:

      Liebe Caroline, vielen Dank für deine Nachricht. Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung, wie das in deinem Fall geregelt wird. Frag doch am besten mal bei der zuständigen Stelle nach. Was ich dir aber mitgeben möchte ist, dass deinen Kindern durchaus Kindesunterhalt zusteht, wenn sie bei dir ihren Lebensmittelpunkt haben. Selbst im Wechselmodell bei einer Betreuungsaufteilung von 50:50 der Zeit, steht deinen Kindern von beiden Elternteilen Unterhalt zu. Wenn einer mehr verdient und der andere weniger, dann wird das über entsprechende Zahlungen monatlich ausgeglichen. Lass dich hierzu mal beraten – beispielsweise bei einer Rechtsberatung einer Familienbildungsstätte, ProFamilia etc. oder dem Jugendamt. Viele Grüße, Silke

    • Jo sagt:

      Liebe Caroline,
      ein Tipp für dich aus eigener Erfahrung bei 50/50 Wechselmodel: wenn du das Kindegeldbekommst, steht dir die Steuerklasse II und auch Unterhalt für deine Kinder zu.
      Viel Erfolg!
      LG, Jo

  3. Elena sagt:

    Hallo,
    ich wohne in München/Landkreis FFB und es ist ein Ärgernis hier mit dem Wohngeld.
    Eine Miete von 1200 hier ist absolut normal und der Verdienst von über 1600 liegt schon über
    der Einkomensgrenze, um Wohngeld zu bekommen-
    Heißt: Du kannst höchstens ALG2 bekommen und kein Wohngeld mit normalem Job und normaler Miete.
    Ich dachte, das Gesetz ist dazu da, um Familien zu entlasten!
    Anscheindend nicht!

    • Silke Wildner sagt:

      Liebe Elena, ich bin auch jahrelang von einer guten Gesetzgebung ausgegangen, aber ein Beispiel wie deins zeigt, dass hier irgendwas nicht stimmt! Das merken momentan sehr viele. Vielen Dank für deinen Kommentar.

  4. Antje sagt:

    Liebe Alleinerziehende, liebe Silke, leider ist die Information über das Schonvermögen bei Wohngeld auch nicht mehr aktuell. Ausgerechnet mit der Wohngeldreform ab Januar 2023 hat der Gesetzgeber verpasst, eine klare Summe anzugeben und so gab es ein erstes Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 24.1.2023 , in dem sich mangels einer klaren Definition der Vermögenssumme im Wohngeldgesetz auf die Regelung beim Bürgergeld berufen wird und somit eine zulässige Vermögensgrenze von 40.000€ für die erste im Haushalt lebende Person und 15.000€ für die 2.Person angesetzt wird. Auf dieses Urteil beziehen sich nun die Verwaltungen in ihren Ablehnungsbescheiden. Das heißt speziell für Alleinerziehende mit geringem oder in meinem Fall sehr wechselhaftem Einkommen als Freischaffende, dass wir gezwungen sind, Rücklagen aufzubrauchen und so sehenden Auges einmal mehr in die Altersarmut getrieben werden. Eine Unterstützung zum sorgenfreien Wohnen und eine „deutliche Entlastung“, wie sie auf der Seite des zuständigen Bundesministeriums verkündet wird, wird also ausgerechnet mit der Reform eingeschränkt. Besonders zynisch daran finde ich, dass auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen apodiktisch verkündet wird, dass eine Vermögensgrenze bei 60.000€ + 30.000€ liegen würde, die mangels Festschreibung dieser oder einer anderen konkreten Summe im Wohngeldgesetz gar nicht existiert.

    • Silke Wildner sagt:

      Liebe Antje. Vielen Dank für deinen Kommentar und deine Richtigstellung zu den aktuellen Reformen / Neuerungen. Da steht wohl ein neuer Blogbeitrag zum Thema Wohngeld an. Ja es ist schon erstaunlich, wie von Seiten der Politik angeblich alles besser wird und vollmundige Versprechungen rausgehauen werden, die aber meist genau das Gegenteil im Kleingedruckten bedeuten. Das ist tatsächlich kein Einzelfall. Daher noch einmal vielen Dank für dein Hinweis. Wenn dir noch mehr auffällt, gerne wieder kommentieren. Liebe Grüße, Silke

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