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Kinderzuschlag und was sich zum 1.1.2020 ändert

Den 1.1.2020 solltest du dir gut merken, denn dieses Datum verspricht in vielerlei Hinsicht mehr Geld in der Haushaltskasse Alleinerziehender. Insbesondere der Kinderzuschlag wartet mit ein paar spannenden Neuerungen auf, so dass sich die Antragstellung – auch für Alleinerziehende – wirklich lohnen kann! / In Kooperation mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Update 2022: Am 1. Januar 2022 stieg der mögliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags auf 209 Euro pro Monat und Kind. Seit dem 1.7.22 gibt es max. 229 Euro KiZ monatlich pro Kind.

Update zur Corona-Krise: Zum 01.04.2020 hat das Bundesfamilienministerium die Aktion Notfall-KIZ (Kinderzuschlag) ins Leben gerufen. Mehr Informationen erhältst du hier: www.notfall-kiz.de

Kinderzuschlag auch für Alleinerziehende?

Über den Kinderzuschlag berichte ich auf meinem Blog immer wieder mal. Allerdings war er für Alleinerziehende bisher sehr schwer zu bekommen, weil der Kindesunterhalt zum Haushaltseinkommen hinzugerechnet wird. 

Durch die Änderung im Sommer 2019 hat sich das gebessert, da jetzt der Kindesunterhalt nur noch zu 45% und nicht mehr zu 100% auf den Kinderzuschlag angerechnet wird.

Zum 1.1.2020 gibt es noch weitere Änderungen beim Kinderzuschlag. Insgesamt werden nun auch Alleinerziehende viel häufiger unterstützt.

Ein paar Fakten über den Kinderzuschlag, falls du noch gar nicht weißt, was das ist:

Kinderzuschlag ab 1. Januar 2020 für mehr Alleinerziehende?
Der Kinderzuschlag, auch KiZ genannt, ist eigentlich ein Zuschlag zum Kindergeld und beträgt pro Kind maximal 185 Euro pro Monat.

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag, auch KiZ genannt, wirkt wie ein Zuschlag zum Kindergeld und beträgt pro Kind maximal 185 Euro pro Monat. Er wird – wie der Name schon sagt –zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.

Der KiZ soll Familien helfen, die notwendigen Ausgaben für ihr Kind abzudecken – zusammen mit dem Kindergeld und gegebenenfalls dem Wohngeld. So wird in vielen Fällen vermieden, dass Eltern durch die Kinder ins Arbeitslosengeld II reinrutschen.

Mehr Informationen zum Kinderzuschlag und eine kostenlose Broschüre zum Download findest du beim BMFSFJ.

Wer bekommt den Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist für berufstätige Eltern, also auch Alleinerziehende, die genug für sich selbst verdienen, die es aber mit ihrem Einkommen nicht oder nur knapp schaffen, die Kosten für die ganze Familie zu decken.

Der Staat fördert somit die Berufstätigkeit und bestärkt Eltern darin, ihr Einkommen auch zukünftig selbst zu erwirtschaften. Aufstocker, also Eltern, bei denen es auch mit dem Kinderzuschlag nicht reicht, aus dem SGB II/ALG II rauszukommen, sind vom Kinderzuschlag leider ausgenommen.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag:

  • Du beziehst Kindergeld für dein Kind.
  • Als Alleinerziehende verdienst du mindestens 600 Euro brutto, als Paarfamilie mindestens 900 Euro brutto.
  • Du beziehst kein Arbeitslosengeld II.
  • Dein Einkommen ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag – durch die Anrechnung des Einkommens – auf null reduziert hat (ab 1.1.2020).
  • Dein Kind lebt mit dir in einem Haushalt.
  • Dein Kind ist unter 25 Jahre alt, unverheiratet und ist nicht verpartnert.

Um zu prüfen, ob Du möglicherweise Anspruch auf den Kinderzuschlag hast, kannst du den KiZ-Lotsen der Familienkasse nutzen.

Wie berechnet sich der Kinderzuschlag?

So ganz pauschal kann ich dir nicht beantworten, bei welchem Einkommen du den Kinderzuschlag erhältst. Denn es kommt auf deine persönliche Lebenssituation an.

Eine wichtige Rolle spielen dabei die Anzahl der Personen im Haushalt und das Alter der Kinder. Auch die Wohnkosten sind wichtig, denn sie sind deutschlandweit sehr unterschiedlich.

Rechenbeispiel

  1. Bezahlst du als alleinerziehendes Elternteil für eure Wohnung ca. 500 Euro Warmmiete und erhältst für dein Kind Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, dann darf dein Bruttogehalt zwischen 1.400 bis ca. 1.700 Euro betragen. Ab dem 1.1.2020 darf es zwischen 1.300 bis ca. 2.000 Euro brutto liegen. (Kind: 6 Jahre)
  2. Kostet eure Wohnung ca. 800 Euro warm und du erhältst für deine Kinder Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, dann darf dein Bruttogehalt als alleinerziehendes Elternteil etwa 1.300 bis ca. 2.000 Euro betragen. Ab dem 1.1.2020 sogar zwischen 1.200 bis ca. 2.500 Euro brutto. (Kinder: 6 und 8 Jahre)

Was ändert sich beim KiZ zum 1.1.2020?

Wie schon im Rechenbeispiel oben angemerkt, gibt es ab Januar 2020 sehr spannende Änderungen beim Kinderzuschlag. Dann fällt der KiZ ab einem bestimmten Einkommen nicht mehr schlagartig weg, sondern es bekommen auch Familien mit einem höheren Einkommen Kinderzuschlag. Wenn auch nicht mehr in voller Höhe.

WICHTIG: Wird dir der Kinderzuschlag bewilligt, dann hat dein Kind Anspruch auf die vollen Leistungen aus dem Paket zur Bildung und Teilhabe und ihr müsst keinen KiTa-Beitrag zahlen. Auch wenn der KiZ in der Summe nicht so viel ausmacht und nur anteilig ausgezahlt wird!

  • Ab dem 1. Januar 2020 entfällt die bisherige Höchstgrenze beim Einkommen. Dadurch wird Kinderzuschlag anteilig bis in mittlere Einkommensbereiche hinein ausgezahlt. 
  • Dein Einkommen, das über deinen eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent, statt wie bisher zu 50 Prozent, auf den KiZ angerechnet. Du darfst von deinem eigen erwirtschafteten Geld also etwas mehr behalten. 

Bye, bye, Jobcenter

Und noch eine Neuerung ist sehr interessant. Denn erstmals kannst du ab Januar 2020 den KiZ beantragen und nicht ALG II beim Jobcenter, und zwar wenn du mit Kinderzuschlag und Kindergeld plus Wohngeld 100 Euro unter dem ALG II Anspruch bleibst.

Das ist insofern eine gute Info für Alleinerziehende, weil ich persönlich einige Mütter kenne, die unbedingt vom Jobcenter wegkommen möchten. Sie wünschen sich sehr ihr Leben eigenständig gestalten zu können. Genauso kenne ich Alleinerziehende, die sich vor dem Gang zum Jobcenter sträuben, obwohl sie Anspruch auf ALG II-Bezug hätten.

Mehr Informationen zu dieser Neuerung und eine kostenlose Broschüre der Familienkasse zum Download findest du beim BMFSFJ.

Außerdem kannst du dich von der Familienkasse zu dieser Neuerung beraten lassen.

Wer den Kinderzuschlag bekommt, bekommt mehr:

Der Kinderzuschlag ist gleichzeitig der Türöffner für weitere Leistungen, die deine Haushaltskasse entlasten:

  1. Bekommst du den Kinderzuschlag musst du seit dem 1. August 2019 keine KiTa-Gebühren mehr zahlen. 
  2. Deinem Kind stehen Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) zu. Dieses Paket musst du aber gesondert beantragen bei der zuständigen kommunalen Stelle oder dem Jobcenter.

    Welche Stelle für dich zuständig ist, kannst du auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfahren. Unter der Telefonnummer 030 221 911 009 ist das Bürgertelefon zum Thema „Bildungspaket“ außerdem montags bis donnerstags zwischen 8:00 und 20:00 Uhr erreichbar.

Zu den BuT-Leistungen gehören folgende Leistungen:

  • Die Teilnahme an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in Kita, Tagespflege oder Schule (auch in Kooperation mit dem Hort) ist kostenlos.
  • Mit dem Schulbedarfspaket von 150 Euro pro Schuljahr wird Geld für Schulbücher, Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Füller, Hefte, Taschenrechner oder Lernsoftware bereitgestellt.
  • Die Kosten für Schul- oder Kita-Ausflüge und mehrtägige Klassen- und Kita-Fahrten werden Eltern voll erstattet. Neu ist, dass Schulen und Kitas dafür Sammelanträge stellen können.
  • Die angemessene Lernförderung bei nicht ausreichenden Leistungen in der Schule wird deinem Kind auch erstattet, auch wenn es nicht versetzungsgefährdet ist.
  • Die ÖPNV-Fahrkarte für die Fahrt zur Schule ist kostenlos und dein Kind kann damit auch in seiner Freizeit unterwegs sein.
  • Für Teilhabeleistungen (z.B. Vereine oder Musikschule) stehen jetzt 15 Euro monatlich zur Verfügung.

Die meisten dieser Zuschüsse enden mit dem 25. Geburtstag deines Kindes. Für Teilhabeleistungen bekommt dein Kind bis zum 18. Geburtstag finanzielle Unterstützung.

Mein Fazit und Aussichten

Der Kinderzuschlag kann für viele Alleinerziehende eine weitere gute finanzielle Säule werden. Daher stelle einfach einen Antrag auf Kinderzuschlag, wenn du nach diesem Artikel das Gefühl hast, dass du durch die Neuerungen in den erweiterten Kreis der Bezieher reinrutschst.

Auch wenn es nur ein paar Euro KiZ sind, so profitiert dein Kind und dein Portemonnaie von den dadurch zugänglichen Leistungen aus dem Paket für Bildung und Teilhabe (BuT) und möglicherweise auch von der Befreiung von Kita-Gebühren.

Den Antrag für den Kinderzuschlag stellst du bei deiner Familienkasse der Bundesagentur für ArbeitAb 2020 kannst du den Antrag auch online stellen! Eine Neuerung die ich persönlich sehr begrüße!

Welche weiteren Beihilfen und finanziellen Geldquellen es für Alleinerziehende gibt, das erfährst du im Blogbeitrag: „Welches Geld steht Alleinerziehenden zu?“

Ich würde mich sehr freuen, wenn du deine Erfahrungen zum KiZ und der Antragstellung hier auf dem Blog in den Kommentaren oder in der Facebook-Gruppe „Gut alleinerziehend“ bzw. „Gut alleinerziehende Mixed“ mit vielen Alleinerziehenden teilst. Nur so können wir erfahren, wie gut der Kinderzuschlag bei Alleinerziehenden zukünftig ankommt. Herzlichen Dank!

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4 Kommentare zu “Kinderzuschlag und was sich zum 1.1.2020 ändert

  1. Simone sagt:

    Mich würde interessieren wie es sich verhält wenn man das Wechselmodel praktiziert. Steht einem dann auch kinderzuschlag zu? Beim wechselmodel zahlt der partner ja kein Unterhalt und das kind lebt immer 14 tägig im wechsel bei einem Elternteil. Bisher lese ich immer nur das es geht wenn man Alleinerziehend ist und das kind bei einem lebt.

    • Silke Wildner sagt:

      Hallo Simone.

      Solltest du dich mit deinem Ex-Partner für die Kinderbetreuung auf das Wechselmodell geeinigt haben, dann ist es nicht so, dass sich eure Zahlungspflichten gegenseitig aufheben. Vielmehr seid ihr beide dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig. Dazu werden eure beiden Einkommen als Grundlage genommen und der Unterhalt berechnet. Der der mehr verdient, zahlt dann meist die Differenz, da die Zahlungspflichten miteinander verrechnet werden können.

      Was das für den Kinderzuschlag konkret bedeutet, kann ich dir allerdings nicht beantworten. Da aber auch Kernfamilien den Kinderzuschlag bekommen können, sollte das Wechselmodell für den Antrag kein Hindernis sein. Daher wende dich doch einfach mal an die zuständige Stelle bei deiner Familienkasse. Würde mich auch sehr interessieren, wie das dort gehandhabt wird.

      Viele Grüße
      Silke

      • Micha sagt:

        „Wechselmodell für den Antrag kein Hindernis sein“

        oh doch!

        In meinem Fall betreuen wir selbst die Kinder im Wechselmodell, wobei die Kindsmutter das Kindergeld überwiesen bekommt, bei mir jedoch gemeldet sind. Dazu kommt, dass nur ich als arbeitender überhaupt berechtigt bin. Leider wird das Geld aber nur an die Person überwiesen, die auch Kindergeld bekommt.

        • Silke Wildner sagt:

          Herzlichen Dank für diese Info. Es ist immer wieder spannend zu sehen, wie viele Fallstricke und Sonderfälle zu entdecken sind. Ich verstehe nicht, wieso das alles nicht viel einfacher und transparenter geregelt werden kann. Viele Grüße, Silke

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