Die Düsseldorfer Tabelle 2025 gültig ab 1. Januar ist da! Wie jedes Jahr in der Weihnachtszeit kommen die neuen Zahlen vom Oberlandesgericht Düsseldorf und geben den Kindesunterhalt an, den der Zahlungspflichtige zu leisten hat. Aber Achtung: Alle Bedarfssätze erhöhen sich nur leicht, und durch das steigende Kindergeld gibt es stellenweise sogar WENIGER Kindesunterhalt! Und auch der Unterhaltsvorschuss SINKT dadurch! Eine absolut dreiste Milchmädchen-Rechnung, wenn man bedenkt, was Alleinerziehende alles leisten und wie teuer die Welt für Familien geworden ist. Das alles erfährst du hier:
- Wie viel Unterhalt bekommt mein Kind?
- Was ist der Zahlbetrag nach Düsseldorfer Tabelle?
- Das Kindergeld steigt 2025
- Achtung: Der Unterhaltsvorschuss sinkt!
- Der Selbstbehalt bleibt gleich wie 2024
- Das nennt man dann einen Mangelfall
- Basiswissen Düsseldorfer Tabelle
- Kindesunterhalt beim Wechselmodell?
- Einkommensverhältnisse und die Düsseldorfer Tabelle
- Wenn sich die Einnahmen beim Zahlungspflichtigen ändern
Wie viel Unterhalt bekommt mein Kind?
Damit du direkt ablesen kannst, wie hoch der Kindesunterhalt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (= Zahlbetrag) ab 1.1.2025 ist, kannst du einfach in die unten stehende Tabelle schauen. Die neuen Bedarfssätze aus der Düsseldorfer Tabelle 2025 sind in der entsprechenden Altersspalte in Schwarz abzulesen, dahinter folgt jeweils der Zahlbetrag in Grün.
Mein Tipp: Download funktioniert ganz einfach per Klick auf die Tabelle!
Ein wichtiger Hinweis zur Düsseldorfer Tabelle 2025 vom 22.12.25 direkt vom Oberlandesgericht Düsseldorf. In dem PDF dort ist noch nicht die Kindergelderhöhung vom 20.12.24 eingerechnet, daher weichen diese Zahlen von meinen Zahlen derzeit ab!
Kommen wir zum Erfreulichen – was genau genommen eher einem Schlag ins Gesicht gleicht: Gegenüber 2024 sind alle Bedarfssätze und somit auch die Zahlbeträge angehoben worden. Während wir 2024 noch eine Steigerung von mindestens 43 Euro bis maximal 122 Euro gesehen haben, beträgt nun die geringste Steigerung bei den 0-5-Jährigen beim Mindestunterhalt gerade mal 2 Euro und die höchste mit 8 Euro bei den über 18-Jährigen in der höchsten hier aufgeführten Netto-Einkommensstufe.
Achtung bei den Einkommensstufen!
Seit 2022 sind in der Düsseldorfer Tabelle Nettoeinkommen zwischen 5.501 Euro und 11.000 Euro mit aufgenommen worden. Bis 2021 galt ab 5.501 Euro eine gesonderte Einzelfallentscheidung (Quelle).
Seit 2024 sind alle Einkommensstufen um 200 Euro angehoben worden. Dadurch kann es passieren, das der Zahlungspflichtige eine Stufe niedriger eingeordnet wird, wenn man eine Neuberechnung vornimmt! Automatisch geschieht hier jedoch nichts.
Anmerkung: Susan hat mich darauf hingewiesen, dass der Unterhaltspflichtige in eine höhere Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet wird, wenn er nur für eine Person Unterhalt zahlt. Denn die Düsseldorfer Tabelle „weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.“ Lieben Dank für diese Zusatz-Infos!
Was ist der Zahlbetrag nach Düsseldorfer Tabelle?
Der Zahlbetrag gibt die Höhe des Kindesunterhalts an, den du vom zahlungspflichtigen Elternteil für euer Kind überwiesen bekommst. Vorausgesetzt du bist alleinerziehend und der Kindsvater oder die Kindsmutter zahlt den Kindesunterhalt.
Für den Zahlbetrag wird das halbe Kindergeld vom angegebenen Wert (= Bedarfssatz) aus der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Bei „Kindern“ ab 18 Jahren kann das ganze Kindergeld abgezogen werden, weil beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und das „Kind“ nicht mehr betreut werden muss. (Quelle Vamv)
Anmerkung: Bei Kindern ab 18 Jahren gilt auch der Stand der Ausbildung. Studiert das Kind, hat Bafög oder einen Werkvertrag-Nebenjob? Wohnt es noch bei einem Elternteil? Oder hat es eine berufliche Ausbildung angetreten (Lehrvertrag mit Unterteilung der Einkommenshöhe je Lehrjahr)? Je nachdem wird das Einkommen anteilig oder ganz in Abzug gebracht. Lieben Dank für diese Infos, Birgit!
Das Kindergeld steigt 2025
Zum 1.1.2025 gibt es eine Erhöhung des Kindergeldes um sage und schreibe 5 Euro! Der Bundesrat hat am Freitag, den 20. Dezember 2024 die schon lange angekündigte Erhöhung des Kindergeldes beschlossen. Daher ist der Beitrag zur Düsseldorfer Tabelle erst jetzt von mir erschienen.
Kindergeld (ab 1. Januar 2025): 255 Euro für alle Kinder
Durch diese Erhöhung kommt es nun zu dem seltenen Fall, dass der Zahlbetrag in einigen Konstellationen sinkt! Denn die Erhöhung des Kindergeldes frisst direkt die leichte Anhebung der Bedarfssätze auf. Wodurch ein geringerer Zahlbetrag entsteht als noch 2024.
Nach aktuellem Stand soll das Kindergeld ab 2026 um weitere 4 Euro auf 259 Euro steigen. Beschlossen ist hier aber noch nichts. (Quelle)
Achtung: Der Unterhaltsvorschuss sinkt!
Ab dem 1. Januar 2025 SINKT der Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss orientiert sich an der Mindestunterhaltsverordnung (§ 1612a Absatz 1 BGB). (Quelle Bundesgesetzblatt).
Die Berechnung ist hier Kindesmindestunterhalt (1. Zeile in der Düsseldorfer Tabelle) minus GANZES Kindergeld. Und da das Kindergeld erhöht wird und die Steigerung des Kindesunterhaltes nach Düsseldorfer Tabelle niedriger ausfällt, gibt es weniger Unterhaltsvorschuss. Leider!
Der Unterhaltsvorschuss ab 1.1.2025 beträgt:
- 227 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren (MINUS 3 Euro zum Jahr 2024)
- 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren (MINUS 2 Euro zum Jahr 2024)
- 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren (MINUS 1 Euro zum Jahr 2024)
Volljährige Kinder bekommen keinen Unterhaltsvorschuss
„Kinder“ ab 18 Jahren werden in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt, aber nicht beim Unterhaltsvorschuss berücksichtigt. Hier ist ab dem 18. Geburtstag deines Kindes Schluss.
Aber nicht jedes Kind ist dann schon in der Lage sein eigenes Geld zu verdienen und befindet sich wohlmöglich noch in der Schule, Ausbildung oder im Studium. Das ist ein großer Nachteil gegenüber dem regulären Kindesunterhalt!
Mehr Informationen findest du hier:
„Unterhaltsvorschuss und seine Besonderheiten“
Der Selbstbehalt bleibt gleich wie 2024
Was ist der Selbstbehalt? Der Selbstbehalt sichert für den Unterhaltspflichtigen die eigenen Lebenshaltungskosten ab und ist somit ein geschützter Raum. Dieses Geld darf nicht für Unterhaltszahlungen verwendet werden. Daher kann dein Kind weniger Unterhalt bekommen, als ihm laut Düsseldorfer Tabelle zusteht.
Interessanterweise haben den die Alleinerziehenden nicht bzw. wird durch staatliche Beihilfen abgesichert. Und für die muss man erst einmal ellenlange Anträge ausfüllen! Unfair wie ich finde. Denn Geld einfach behalten ist einfacher!
Notwendiger Eigenbedarf
Der nicht erwerbstätige Zahlungspflichtige darf auch weiterhin als notwendigen Eigenbedarf (§ 1603 Abs. 2 BGB) 1200 Euro für sich behalten und der Erwerbstätige ganze 1450 Euro. In dieser Summe sind bis 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
2022 waren es zum Vergleich noch 960 Euro bzw. 1160 Euro Eigenbedarf! Ein ganz schön großer Sprung in 3 Jahren! So einen rasanten Anstieg habe ich beim Kindesunterhalt noch nie gesehen.
Angemessener Eigenbedarf
Doch damit ist noch nicht Schluss beim Selbstbehalt, denn die Düsseldorfer Tabelle weist auch einen angemessenen Eigenbedarf (§ 1603 Abs. 1 BGB) von mindestens 1750 Euro aus, der eine Warmmiete bis 650 Euro enthält.
Das nennt man dann einen Mangelfall
Durch die Höhe des Selbstbehalts kann es passieren, dass der zahlungspflichtige Elternteil den Kindesmindestunterhalt nicht in voller Höhe zahlen muss. In diesem Fall kommt es zu einer Mangelfall-Berechung. Dadurch muss nur gezahlt werden, was nach Abzug des Selbstbehalts übrig ist.
Wie berechnet sich ein Mangelfall und wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen?
In der Düsseldorfer Tabelle 2024 ist ein Beispiel für eine Mangelfall-Berechnung enthalten, die ich hier gerne einmal aufzeige (Quelle). Im Rechenbeispiel hat der Unterhaltspflichtige 3 Kinder im Alter von 18, 7 und 5 Jahren:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen: 1.750 Euro
Notwendiger Eigenbedarf : 1.450 Euro
Verteilungsmasse: 1.750 Euro – 1.450 Euro = 300 Euro
Zahlbeträge für die Kinder:
18-jähriges Kind 1: (693 Euro Bedarfssatz – 255 Euro Kindergeld) 438 Euro
7-jähriges Kind 2: (554 Euro – 127,50 Euro halbes Kindergeld) 426,50 EUR
5-jähriges Kind 3: (482 Euro – 127,50 Euro halbes Kindergeld) 354,50 EUR
Summe = 1219 Euro Kindesunterhalt
Kind 1 bekommt: 438 x 300 : 1.220 = 107,70 Euro Kindesunterhalt
Kind 2 bekommt : 426,50 x 300 : 1.220 = 104,88 Euro Kindesunterhalt
Kind 3 bekommt: 354,50 x 300 : 1.220 = 87,17 Euro Kindesunterhalt
Aufstocken mit dem Unterhaltsvorschuss
Alle drei Kinder bekommen in diesem Beispiel weniger Unterhalt und liegen unter dem Unterhaltsvorschuss. Damit euch diese wirtschaftlich prekäre Lage nicht komplett in die Tiefe reißt, kannst du in diesem Fall Unterhaltsvorschuss beantragen und bis zum Unterhaltsvorschuss aufstocken!
Mein Tipp:
Ob es bei euch ab 2024 zu einem Mangelfall kommt, kannst du mit dem Unterhaltsrechner von unterhalt.net ganz schnell und einfach selbst testen.
Basiswissen Düsseldorfer Tabelle
- Nicht jedes Kind bekommt gleich viel Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und nimmt als Ausgangsbasis das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind bzw. die Kinder nicht wohnt. Auch das Alter des Kindes spielt eine Rolle bei der Berechnung.
- Deine eigenen Einkünfte spielen in der Regel bei der Berechnung keine Rolle, selbst wenn du mehr verdienst als der unterhaltspflichtige Elternteil. Denn du leistet durch Wohnung, Betreuung und Pflege sogenannten Naturalunterhalt.
- Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz sondern nur eine Zahlungsempfehlung, an die sich die Gerichte als Maßstab halten. Das liegt daran, dass die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf kommt und mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag abgestimmt ist.
Hinweis: Für besondere Feinheiten lohnt sich ein Blick in die Ursprungsdatei der Düsseldorfer Tabelle 2025 (PDF) und dort ins „Kleingedruckte“.
Kindesunterhalt beim Wechselmodell?
Solltest du dich mit deinem Ex-Partner für die Kinderbetreuung auf das Wechselmodell geeinigt haben, dann ist es nicht so, dass sich eure Zahlungspflichten gegenseitig aufheben. Vielmehr seid ihr beide dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig.
Dazu werden eure beiden Einkommen als Grundlage genommen und der Unterhalt berechnet. Derjenige der mehr verdient, zahlt dann meist die Differenz, da die Zahlungspflichten miteinander verrechnet werden können. Mehr dazu findest du hier.
Einkommensverhältnisse und die Düsseldorfer Tabelle
Festes Beschäftigungsverhältnis: Klare finanzielle Verhältnisse!
Ist der Ex-Partner in einem oder mehreren festen Beschäftigungsverhältnissen, dann hat er einen monatlichen Lohnnachweis. Diesen kannst du dir vorlegen lassen, wenn du dir nicht ganz sicher bist, wie hoch sein Einkommen ist.
Von dem dort aufgeführten Nettogehalt musst du nochmal 5% als Pauschalbetrag abziehen. Das ergibt dann in etwa das der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegte Nettoeinkommen. Im Einzelfall sind noch weitere Abzüge möglich.
Arbeitslose Zahlungspflichtige
Wer arbeitslos ist hat kein Einkommen, das in der Düsseldorfer Tabelle abgebildet wird. Sollte es dennoch Einnahmen geben, sind 1200 Euro durch den Selbstbehalt geschützt. In diesem Fall solltest du Unterhaltsvorschuss beantragen. Dank einer Neuregelung von 2017 kannst du den Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bekommen.
Weitere finanzielle Beihilfen findest du im Blogbeitrag „Welches Geld steht Alleinerziehenden zu?“
Selbständige Ehepartner: Geregeltes monatliches Einkommen = Fehlanzeige!
Ist der andere Elternteil beruflich selbständig oder bezieht sein Einkommen aus passiven Geldquellen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, Verpachtungen), dann ist es gar nicht so einfach, das exakte monatliche Einkommen herauszufinden. Oft können das die Verdiener selbst nicht so genau sagen, da es Schwankungen unterworfen ist und nicht von Monat zu Monat gleich hoch ist.
Ein wichtiger Hinweis: Selbständige können auch ganz einfach ihre Einkünfte klein rechnen, in dem sie urplötzlich ganz viel in die Firma investieren.
Hier hilft der Gang zum Anwalt, denn an dieser Stelle kann dir auch das Jugendamt nicht weiterhelfen. Oder ihr einigt euch auf einen monatlichen Zahlbetrag. Was es da für Möglichkeiten gibt, steht in meinem Blogbeitrag „Kindesunterhalt regeln – auch ohne Anwalt“
Keine Angst vor horrenden Anwaltskosten!
Wenn du selbst keine großen finanziellen Rücklagen hast und wenig Einkommen, dann kann dein Anwalt eine kostenlose Rechtshilfe mit dem Beratungshilfeschein beantragen. Genaueres erfährst du beim Anwalt, wenn du danach fragst.
Wenn sich die Einnahmen beim Zahlungspflichtigen ändern
Alle 2 Jahre kannst du Auskunft zum Einkommen des Zahlungspflichtigen verlangen. Ergibt sich eine Veränderung, dann muss sich auch der Kindesunterhalt ändern. Hast du einen Titel zum Kindesunterhalt, dann lass diesen abändern.
Eine Abänderung ist aber auch vor Ablauf der 2 Jahre möglich, wenn es offensichtlich ist, das sich das Einkommen geändert hat. Die 2-Jahres-Frist gilt nur für die Auskunft, nicht für die Abänderung!
Leicht verständlicher Buch-Tipp für das nervige Rechtliche und Finanzielle
Du verstehst nur Bahnhof? Oder brauchst einen größeren rechtlichen Überblick? Dann findest du hier wertvolles rechtliches Wissen, echte Hilfe zur Selbsthilfe und sinnvolle Tipps und Tricks für alleinerziehende Eltern.
Der Ratgeber ist zudem klar und verständlich geschrieben mit vielen Praxisbeispielen aus zwei Perspektiven von Jurist Otto N. Bretzinger und der langjährig Alleinerziehenden mit eigener Community Silke Wildner.
Wer informiert den Zahlungspflichtigen?
Diese Frage bekomme ich immer wieder gestellt, wenn sich die Zahlbeträge laut Düsseldorfer Tabelle ändern. Da die Zahlung des Kindesunterhalts in der Pflicht des Elternteils liegt, bei dem das Kind nicht wohnt, sollte sich dieser auch entsprechend informieren und die Überweisungen selbständig abändern.
Theoretisch! In der Praxis sieht das oft anders aus. Daher habe ich mir angewöhnt, Änderungen an meinen Ex-Mann zum Zahlbetrag einfach per E-Mail mit der Verlinkung auf die Informationsquelle weiterzuleiten.
Wenn ihr den Kindesunterhalt über das Jugendamt geregelt bzw. du eine Beistandschaft dort eingerichtet hast, dann informiert das Jugendamt den Zahlungspflichtigen.
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